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Abschnitt 3 - Abschluss- und Gesellenprüfung

  • § 10 Ziel und Zeitpunkt
  • § 11 Inhalt
  • § 12 Prüfungsbereiche
  • § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
  • § 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
  • § 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
  • § 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
  • § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin - KhWbAusbV)

§ 11 Inhalt

Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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