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Abschnitt 3 - Abschluss- und Gesellenprüfung

  • § 10 Ziel und Zeitpunkt
  • § 11 Inhalt
  • § 12 Prüfungsbereiche
  • § 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
  • § 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
  • § 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
  • § 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
  • § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin - KhWbAusbV)

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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