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Abschnitt 1 - Rückgabeanspruch

  • § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
  • § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
  • § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union
  • § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
  • § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
  • § 54 Anzuwendendes Zivilrecht
  • § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
  • § 56 Beginn der Verjährung
  • § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
Kulturgutschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz von Kulturgut - KGSG)

§ 56 Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.

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