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Abschnitt 1 - Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

  • § 1 Allgemeine Bestimmungen
  • § 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
  • § 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
  • § 4 Berufsvorbereitung
  • § 5 Berufliche Anpassung
  • § 6 Berufliche Weiterbildung
  • § 7 Berufliche Ausbildung
  • § 8 Berufliche Umschulung
  • § 9 Schulausbildung
  • § 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • § 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz
  • § 12 Gegenstand der Förderung
  • § 13 Dauer der Förderung
  • § 14 Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes
  • § 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
  • § 16 Unterhaltsbeihilfe
  • § 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)

§ 16 Unterhaltsbeihilfe

(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.

(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer Bedürfnisse (§ 26a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes) soll den nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrag nicht übersteigen.

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