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Vierter Titel - Gesundheitliche Betreuung

  • § 32 Erstuntersuchung
  • § 33 Erste Nachuntersuchung
  • § 34 Weitere Nachuntersuchungen
  • § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
  • § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
  • § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
  • § 38 Ergänzungsuntersuchung
  • § 39 Mitteilung, Bescheinigung
  • § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
  • § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
  • § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
  • § 43 Freistellung für Untersuchungen
  • § 44 Kosten der Untersuchungen
  • § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
  • § 46 Ermächtigungen
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)

§ 38 Ergänzungsuntersuchung

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

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