(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder

    1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,

    2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder

    3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.

(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.