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Teil 5 - Sonstige Rechtshilfe

  • § 47 Grundsatz
  • § 48 Aufschub der Erledigung
  • § 49 Zuständigkeit
  • § 50 Gerichtliche Entscheidung
  • § 51 Herausgabe von Gegenständen
  • § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
  • § 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen
  • § 54 Vorübergehende Übergabe
  • § 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung
  • § 56 Schutz von Personen
  • § 57 Zustellungen
  • § 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
  • § 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen
  • § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
  • § 61 Gerichtliche Anhörungen
  • § 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
  • § 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
IStGH-Gesetz
(Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof - IStGHG)

§ 61 Gerichtliche Anhörungen

(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.

(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.

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