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Teil 5 - Sonstige Rechtshilfe

  • § 47 Grundsatz
  • § 48 Aufschub der Erledigung
  • § 49 Zuständigkeit
  • § 50 Gerichtliche Entscheidung
  • § 51 Herausgabe von Gegenständen
  • § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
  • § 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen
  • § 54 Vorübergehende Übergabe
  • § 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung
  • § 56 Schutz von Personen
  • § 57 Zustellungen
  • § 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
  • § 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen
  • § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
  • § 61 Gerichtliche Anhörungen
  • § 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof
  • § 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
IStGH-Gesetz
(Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof - IStGHG)

§ 56 Schutz von Personen

Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfahren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.

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