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Abschnitt 2 - Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

  • § 34 Spezial-Investmenterträge
  • § 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
  • § 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
  • § 37 Ermittlung der Einkünfte
  • § 38 Vereinnahmung und Verausgabung
  • § 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
  • § 40 Abzug der Allgemeinkosten
  • § 41 Verlustverrechnung
  • § 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen
  • § 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung
  • § 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
  • § 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
  • § 46 Zinsschranke
  • § 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
  • § 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
  • § 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
  • § 50 Kapitalertragsteuer
  • § 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Investmentsteuergesetz (InvStG)

§ 37 Ermittlung der Einkünfte

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.

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