Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1. das Kreditinstitut,

2. das Finanzdienstleistungsinstitut,

3. das Versicherungsunternehmen,

4. der Pensionsfonds oder

5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.