(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

    2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

    3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.