(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind

    1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und

    2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

    1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,

    2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

    3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.

(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind

    1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,

    2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

    3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind

    1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,

    2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und

    3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.