(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.