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Abschnitt III - Ausführung des Haushaltsplans

  • § 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
  • § 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis
  • § 21 (weggefallen)
  • § 22 Verpflichtungsermächtigungen
  • § 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen
  • § 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
  • § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
  • § 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
  • § 27 Sachliche und zeitliche Bindung
  • § 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze
  • § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
  • § 30 Öffentliche Ausschreibung
  • § 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)

§ 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

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