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IV. - Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
§ 39
Handelsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters - HRV)
§ 39
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.