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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Vorbereitungsdienst
  • § 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
  • § 3 Arten des Vorbereitungsdienstes
  • § 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  • § 5 Erholungsurlaub
  • § 6 Einstellungsbehörde
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.

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