(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer neben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. bei dem Vorbereitungsdienst

      a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder

      b) nach § 3 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist, die nach dem für die kooperierende Hochschuleinrichtung (§ 28 Absatz 1) geltenden Landesrecht zum Studium berechtigt,

    2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

    3. nach amtsärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.

(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) Auch bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 wird von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum verlangt, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum vorschreibt.