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1. Abschnitt - Umfang und Dauer der Förderung

  • § 1 Höhe des Grundstipendiums
  • § 2 Familienzuschlag
  • § 3 Zuschläge für Sachkosten und Reisekosten im Inland
  • § 4 Förderung von Auslandsaufenthalten
  • § 5 Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten
  • § 6 Anrechnungsfreie Beträge
  • § 7 Vermögen des Stipendiaten
  • § 8 Durchführung der Anrechnung
  • § 9 Auskunftspflichten
  • § 10 Dauer der Förderung in besonderen Fällen
Graduiertenförderungsverordnung
(Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung - GFV)

§ 1 Höhe des Grundstipendiums

Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.

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