(1) Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.