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Unterabschnitt 3 - Laufbahnprüfung

  • § 27 Bestandteile
  • § 28 Schriftliche Prüfungen
  • § 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
  • § 30 Praktische Prüfungen
  • § 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
  • § 32 Diplomarbeit
  • § 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
  • § 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
  • § 35 Mündliche Abschlussprüfung
  • § 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
  • § 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
  • § 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen

Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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