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Neunter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 35
§ 36
§ 36a
§ 37
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 37
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft, jedoch
§ 21 Nr. 4
mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375).