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Neunter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 35
§ 36
§ 36a
§ 37
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 35
Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland.