(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung "BaFin" verwendet werden.

(2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management. Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.