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Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften

  • § 231 Unterhaltssachen
  • § 232 Örtliche Zuständigkeit
  • § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  • § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  • § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  • § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  • § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  • § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  • § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  • § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  • § 241 Verschärfte Haftung
  • § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  • § 243 Kostenentscheidung
  • § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  • § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

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