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Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften

  • § 231 Unterhaltssachen
  • § 232 Örtliche Zuständigkeit
  • § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  • § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  • § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  • § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  • § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  • § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  • § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  • § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  • § 241 Verschärfte Haftung
  • § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  • § 243 Kostenentscheidung
  • § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  • § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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