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Siebter Abschnitt - Registrierung

  • § 37 Registerführung und Registerbehörden
  • § 38 Zweck der Registrierung
  • § 39 Inhalt der Registrierung
  • § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
  • § 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
  • § 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
  • § 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  • § 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
  • § 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
  • § 47 Löschung der Daten
  • § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Fahrlehrergesetz
(Gesetz über das Fahrlehrerwesen - FahrlG)

§ 38 Zweck der Registrierung

Die Eintragungen erfolgen

1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und

2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.

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