(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

    1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,

    2. im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.