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Abschnitt 1 - Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer

  • § 1 Einreichung der Bescheinigung
  • § 2 Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
  • § 3 Aushändigung der Bescheinigung
  • § 4 Mitführen der Bescheinigung
  • § 5 Aufbewahrung der Bescheinigung
  • § 6 Maßnahmen der Kontrolle
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)

§ 4 Mitführen der Bescheinigung

Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.

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