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Abschnitt 2 - Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter

  • § 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts
  • § 8 Aufbewahrung der Kontrolldokumente
  • § 9 Maßnahmen der Kontrolle
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)

§ 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts

Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.

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