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Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

  • § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • § 61 Zählung der Wähler
  • § 62 Zählung der Stimmen
  • § 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
  • § 65 Wahlniederschrift
  • § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
  • § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
  • § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
  • § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
  • § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
  • § 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Europawahlordnung (EuWO)

§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

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