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Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

  • § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • § 61 Zählung der Wähler
  • § 62 Zählung der Stimmen
  • § 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
  • § 65 Wahlniederschrift
  • § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
  • § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
  • § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
  • § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
  • § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
  • § 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Europawahlordnung (EuWO)

§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

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