Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.