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Kapitel 1 - Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung

  • § 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung
  • § 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
  • § 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
  • § 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung
  • § 12 Nebenbestimmungen
  • § 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
(Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem - EIGV)

§ 12 Nebenbestimmungen

Die Inbetriebnahmegenehmigungen nach den §§ 9, 10 und 14 sowie die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 18 bis 21, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.

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