Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:

1. für strukturelle Teilsysteme: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3, Satz 4 sowie Absatz 2,

2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2.