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Dritter Abschnitt - Richterverhältnis

  • § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
  • § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
  • § 10 Ernennung auf Lebenszeit
  • § 11 Ernennung auf Zeit
  • § 12 Ernennung auf Probe
  • § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
  • § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
  • § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
  • § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
  • § 17 Ernennung durch Urkunde
  • § 17a
  • § 18 Nichtigkeit der Ernennung
  • § 19 Rücknahme der Ernennung
  • § 19a Amtsbezeichnungen
  • § 20 Allgemeines Dienstalter
  • § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
  • § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
  • § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
  • § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

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