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Dritter Abschnitt - Richterverhältnis

  • § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
  • § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
  • § 10 Ernennung auf Lebenszeit
  • § 11 Ernennung auf Zeit
  • § 12 Ernennung auf Probe
  • § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
  • § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
  • § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
  • § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
  • § 17 Ernennung durch Urkunde
  • § 17a
  • § 18 Nichtigkeit der Ernennung
  • § 19 Rücknahme der Ernennung
  • § 19a Amtsbezeichnungen
  • § 20 Allgemeines Dienstalter
  • § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
  • § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
  • § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
  • § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

§ 20 Allgemeines Dienstalter

Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

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