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Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters

  • § 25 Grundsatz
  • § 26 Dienstaufsicht
  • § 27 Übertragung eines Richteramts
  • § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
  • § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
  • § 30 Versetzung und Amtsenthebung
  • § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
  • § 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
  • § 33 Belassung des vollen Gehalts
  • § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
  • § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
  • § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
  • § 37 Abordnung
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

§ 27 Übertragung eines Richteramts

(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.

(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.

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