(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet

    1. der Stiftungsrat,

    2. der wissenschaftliche Beraterkreis.

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.