(1) Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung ist Träger der unselbständigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (§ 15).