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Abschnitt 2 - Berichtspflichten

  • § 3 Angabe von Emissionsdaten
  • § 4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
  • § 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
  • § 6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis
  • § 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten
  • § 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Datenerhebungsverordnung 2012
(Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - DEV 2012)

§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen

Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.

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