Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.