Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

    a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie

    b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;

3. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.