(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

    1. Anfertigung von Bürsten,

    2. Anfertigung von Pinseln,

    3. Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für Maschinen,

    4. Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstellung von Bürsten und Pinseln.

(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

    1. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,

    2. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,

    3. Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,

    4. Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,

    5. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoffteile,

    6. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,

    7. Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,

    8. Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,

    9. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte,

    10. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb und über energiesparende Maßnahmen,

    11. Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln,

    12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften,

    13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

    14. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

    15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

    16. Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestückungsmaterialien,

    17. Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,

    18. Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,

    19. Zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den Bürstenträgern,

    20. Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen,

    21. Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,

    22. Reinigen des Rohmaterials,

    23. Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten,

    24. Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Einsatz chemischer Hilfsmittel,

    25. Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,

    26. Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Überwachen des Produktionsablaufs,

    27. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.