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Erster Unterabschnitt - Vorstand

  • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
  • § 64 Wahlen zum Vorstand
  • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit
  • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
  • § 68 Wahlperiode
  • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  • § 70 Sitzungen des Vorstandes
  • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
  • § 73 Aufgaben des Vorstandes
  • § 73a Einheitliche Stelle
  • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  • § 74 Rügerecht des Vorstandes
  • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
  • § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
  • § 77 Abteilungen des Vorstandes
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 70 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

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