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Erster Unterabschnitt - Vorstand

  • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
  • § 64 Wahlen zum Vorstand
  • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit
  • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
  • § 68 Wahlperiode
  • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  • § 70 Sitzungen des Vorstandes
  • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
  • § 73 Aufgaben des Vorstandes
  • § 73a Einheitliche Stelle
  • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  • § 74 Rügerecht des Vorstandes
  • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
  • § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
  • § 77 Abteilungen des Vorstandes
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

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