Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,

2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.