Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;

2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer

    a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder

    b) pathologisch-anatomischen Untersuchung

den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;

3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.