Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.