(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

    1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

      a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

      b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

    2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

      a) des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

      b) des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

    3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.