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Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag

  • § 677 Pflichten des Geschäftsführers
  • § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
  • § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
  • § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
  • § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
  • § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
  • § 683 Ersatz von Aufwendungen
  • § 684 Herausgabe der Bereicherung
  • § 685 Schenkungsabsicht
  • § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
  • § 687 Unechte Geschäftsführung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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